Rauchwarnmelder - Duldungspflicht des Mieters

Die Bauordnung fr das Land Nordrhein Westfalen (BauO NRW) schreibt in 49 Abs. 7 vor, dass Schlafrume und Kinderzimmer sowie Flure in Wohnungen, ber die Rettungswege von Aufenthaltsrumen fhren, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben mssen. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frhzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentmer (Vermieter) sptestens bis zum 31.12.2016 entsprechend auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer das ist bei vermieteten Wohnungen der Mieter sicherzustellen, es sei denn, der Eigentmer/Vermieter hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst bernommen. In einem Urteil vom 17.06.2015 (VIII ZR 290/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass fr den Mieter die Verpflichtung zur Duldung des Einbaus solcher Rauchwarnmelder auch dann besteht, wenn der Mieter zuvor die Wohnung selbst mit von ihm ausgewhlten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Der Entscheidung lag eine gleichartige Regelung in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zugrunde, nach der die Nachrstpflicht allerdings bis zum 31.12.2015 zu erfllen ist. Der Mieter hatte in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder installiert und hatte sich geweigert, die zustzliche Installation solcher Gerte durch den Vermieter zu dulden. Nach der Entscheidung des BGH ergibt sich die Duldungspflicht des Mieters aus den Vorschriften der 555 b Nr. 6, 555 d Abs. 1 BGB. Danach zhlen zu Modernisierungen auch solche Manahmen ... die aufgrund von Umstnden durchgefhrt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Unter anderem werden hierunter auch solche verstanden, die der Vermieter aufgrund einer ffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchfhren muss. Der Mieter hat in solchen Fllen die Manahme nach 555d Abs. 1 BGB zu dulden. Die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt regelt allerdings nicht, ob der Vermieter oder der Mieter die Nachrstung zu erfllen hat. Im Gegensatz hierzu schreibt die BauO NRW vor, dass diese Verpflichtung dem Eigentmer/Vermieter obliegt fr Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind. Fr Wohnungen, die ab dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind bzw. werden, trifft die Verpflichtung in jedem Falle den Eigentmer/Vermieter. Hieraus folgt, dass der Mieter in jedem Falle verpflichtet ist, die Anbringung entsprechender Rauchwarnmelder durch den Vermieter zu dulden, auch wenn er selbst zuvor eigene Rauchwarnmelder auf eigene Kosten installiert hat. Da die Regelung vorschreibt, dass jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder in den genannten Rumen vorhanden sein muss, knnen die Gerte auch nebeneinander betrieben werden. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer, also der Mieter, sicherzustellen, wenn der Vermieter diese Verpflichtung selbst nicht bis zum 31.03.2013 bernommen hat. Die Betriebsbereitschaft setzt ein funktionsfhiges Gert voraus. Fr die Funktionsfhigkeit der Gerte ist derjenige verantwortlich, der sie installiert hat. Betriebsbereit sind die Gerte, wenn in diese eine ausreichend geladene Batterie zur Stromversorgung eingesetzt wurde, so dass bei Entstehen von Rauch das Gert den Warnton auslst. Hieraus folgt ferner, dass bei jeglichen Gerten, gleich ob vom Vermieter oder Mieter installiert, der Mieter die Betriebsbereitschaft sicherzustellen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Eigentmer/Vermieter bis zum 31.03.2013 diese Verpflichtung selbst bernommen hat.

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Rauchwarnmelder

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